ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der rentitNOW GmbH 

Stand: 01.04.2024


1. Geltung der Bedingungen

Sämtliche Leistungen der rentitNOW GmbH (nachfolgend Vermieter) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten – in der bei Vertragsschluss jeweils geltenden, aktuellen Fassung - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.
 
Angaben zu Preisen von Artikeln aus anderer Quelle (wie Webseite, Katalogen etc.) sowie technische Angaben zu Artikeln sind unverbindlich. Maßgeblich und bindend ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters.
 
2. Angebot und Vertragsabschluss
Der Vermieter bietet Artikel aus dem Bereich Event- und Messeequipment zur Miete an. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter, unter Angabe des gewünschten Mietzeitraums und der benötigten Menge, eine Anfrage abgeben. Der Vermieter prüft darauf die Verfügbarkeit der angefragten Mietgegenstande und übersendet dem Mieter ein, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehendes, Angebot.
 
Wenn der Mieter dieses Vorbehaltsangebot annehmen möchte, kann er dies gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären; ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. E-Mails genügen der Schriftform.
 
Kommt zwischen den Parteien abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Vertrag zustande, beginnt der Mietzeitraum mit Übergabe der Mietgegenstände.
Die Preise verstehen sich sämtlich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
 
Leistungen wie Transport, Lieferung und ähnliches sind in den Artikelpreisen nicht enthalten und werden vom Vermieter gesondert entsprechend des Aufwands berechnet. Weitere Leistungen (wie Auf- und Abbau, Materialbeschaffung etc.) können vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf solche Zusatzleistungen besteht nicht.
 
3. Übergabe, Nutzung und Rückgabe, Lieferzeiten, Gefahrenübergang
Der Vermieter stellt die Mietgegenstände spätestens zu Beginn der vereinbarten Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zur Verfügung. Der Vermieter ist verpflichtet, die bestellten Mietgegenstände in mittlerer Art und Güte zu liefern. Er ist weiter berechtigt, bestellte Artikel durch gleichwertige oder bessere Artikel zu ersetzen, falls es ihm nicht möglich ist, die bestellten Artikel mit zumutbarem Aufwand zu liefern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Ablieferung auf den Mieter über.
 
Wenn der Mieter das Mietobjekt selbst transportiert, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren und für einen sachgemäßen Transport in einem geschlossenen Fahrzeug Sorge tragen. Die Anzeige etwaiger Mängel hat unverzüglich zu erfolgen.
 
Soweit die Anlieferung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich zu ebener Erde und hinter die erste Tür. Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, schuldet der Vermieter weder Auf- und Abbau noch Inbetriebnahme, Anschluss- oder Trennungsleistungen des Mietgegenstands. Besonderheiten bei der Anlieferung (etwa räumliche Einschränkungen und Besonderheiten) sind vom Mieter spätestens bei Angebotsbestätigung mitzuteilen. Die Anlieferung erfordert eine ungehinderte Erreichbarkeit des Lieferorts per LKW von bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht, Höhe bis zu 4,00 Meter, Länge bis zu 18,50 Meter (ausgenommen Stadtgebiet Berlin: LKW bis zu 12 Tonnen). Wird eine Lieferung in ein Gebäude vereinbart, muss die erforderliche Mindesttürbreite 1,20 Meter, die Mindesthöhe 2,20 Meter betragen.
 
Der Mieter ist verpflichtet, die Lieferung der Mietgegenstände unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Etwaige Minderlieferungen oder Mängel müssen jedenfalls vor Beginn der Veranstaltung des Kunden/der Nutzung der Artikel durch den Mieter schriftlich angezeigt werden, sonst gilt die Lieferung als mangelfrei und vollständig.
 
Eine Weitergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter an Dritte ist untersagt. Die Benutzung durch den Mieter erfolgt ausschließlich zum vereinbarten Vertragszweck.
Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt, so ist der Mieter hierfür ersatzpflichtig, wenn und soweit die Beschädigungen von ihm (oder seines Erfüllungsgehilfen, o. ä.) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verursacht worden sind. Erhebliche Verschmutzungen des Mietgegenstands stehen einer Beschädigung gleich. Die für Sonderreinigung entstandenen Aufwendungen können vom Vermieter in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Vermischung. TableTop-Produkte (Gläser, Besteck und Porzellan) können ungespült und nur von Essenresten befreit ohne weitere Reinigung zurückgegeben werden können. Die Rückgabe muss sortenrein erfolgen.
 
Die Rückgabe einer Mindermenge oder eine unterbliebene Rückgabe führt ebenfalls zur Ersatzpflicht des Mieters. Für Beschädigungen oder Diebstahl/Unterschlagung durch Dritte ist der Mieter ab Übergabe bis zur erfolgten Rückgabe verantwortlich und ersatzpflichtig. Bei Lieferungen von Besteck, Gläsern und Geschirr in einfacher Ausführung ist eine Bruch- oder Verlustmenge von maximal 3 % im Mietpreis einkalkuliert. Bei höherwertigen Porzellan- und Besteckserien (wie z. B. KPM-Porzellan, Silberbestecke) ist eine vollständige Rückgabe verpflichtend, eine Bruch- oder Verlustmenge ist bei diesen Artikeln nicht inkludiert.
 
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe durch den Mieter am Sitz des Vermieters. Bei Abholung durch den Vermieter hat der Mieter die Mietgegenstände zu ebener Erde transportfähig und sortiert zum Ablauf der Mietzeit bereitzustellen.
 
Der Vermieter ist berechtigt, die Überprüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit der gelieferten Artikel nach Rücklieferung der Artikel zum Vermieter durchzuführen. Er verpflichtet sich, dem Mieter etwaige Mindermengen und Mängel nach Feststellung unverzüglich mitzuteilen.
 
Für Schäden, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen respektive Dritte verursachen, deren Umgang mit dem Mietgegenstand dem Mieter zuzurechnen ist, haftet der Mieter bei Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.
Bei einer erforderlichen Ersatzbeschaffung aufgrund von Beschädigung, unterbliebener oder unvollständiger Rückgabe ist der Wiederbeschaffungspreis zur Ermittlung des Schadenersatzanspruches maßgeblich.
 
Lieferfristen und Termine sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns (auch innerhalb eines Verzuges) die Lieferung oder die Leistung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z. B. Streik, Betriebs- und Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
 
4. Mietzeit
Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, beträgt die Mietzeit für den angegebenen Mietpreis vier Kalendertage einschließlich Empfangs- und Rückgabetag. Wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter den Vermieter spätestens einen Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraum darüber informieren. Der Vermieter muss schriftlich zustimmen und hat das Recht einen zusätzlichen Mietbetrag in Rechnung zu stellen.
Dieser beträgt für jeden weiteren Tag 50 % des Nettomietpreises.
 
 
5. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a)    Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b)    Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vermieter gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
c)    Bei einfacher Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, jedoch mit folgender Ausnahme: Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet der Vermieter in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Gegenüber Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
 
(2) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
 
(3) Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen unter Ausschluss der oben genannten Beschränkungen.
 
(4) Zeigt der Mieter rechtzeitig einen Mangel an, der die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt, werden die Parteien im Einzelfall klären, ob der Mangel durch Lieferung eines mindestens gleichwertigen Ersatzgegenstandes behoben werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende Mängelanzeige unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
(5) Für Lieferverzögerungen und -ausfälle aufgrund höherer Gewalt übernimmt der Vermieter keine Haftung.
 
6. Vorzeitige Kündigung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter dennoch vor Vertragsbeginn ein Sonderkündigungsrecht ein. Dieses Sonderkündigungsrecht kann durch schriftliche Erklärung (E-Mail genügt) gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:
 
- bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 10 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 28 Tage vor Beginn der Mietperiode 25 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 14 Tage vor Beginn der Mietperiode 50 % des vereinbarten Mietpreises
- ab 13 Tage vor Beginn der Mietperiode 75 % des vereinbarten Mietpreises.
 
Kündigt der Mieter nach Ablauf der Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor dem Vertragsbeginn, wird der Vermieter dem Mieter das reguläre Nettomietentgelt zu 100 %, in Rechnung stellen.
 
Maßgebend für den Zeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Erklärung (E-Mail genügt). Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
Auftragsanpassungen im Rahmen von +/- 15 % vom Auftragswert sind von den Stornobedingungen unberührt.
Produkte und Dienstleistungen, welche speziell für einen Auftrag angeschafft, zugekauft oder zugemietet werden, sind gesondert gekennzeichnet und werden unabhängig vom Zeitraum der Stornierung mit 100 % der vereinbarten Miete abgerechnet.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
 
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
 
ALL-INCLUSIVE-PREMIUM
ALL-INCLUSIVE-Aufträge enthalten, neben der Mietgebühr, auch die Kosten für die Anlieferung und Abholung der Artikel sowie deren Auf- und Abbau.
ALL-INCLUSIVE-PREMIUM-Preise gelten für die Produkte, für welche wir einen entsprechend Preis im Angebot/Auftrag angeben. Die entsprechenden Möbel, Schirme, Pavillons werden durch den Vermieter am Veranstaltungsort auf- und abgebaut. Wasser-/Abwaser und Stromanschlüsse sind nicht enthalten. Für den Aufbau wird vom Mieter eine Skizze oder Aufbauplanung bereitgestellt.
Wartezeiten, z. B. auf Fertigstellung anderer Gewerke oder Abnahmen durch Entscheidungsträger sind nicht inkludiert. Die Zeitfenster für Auf- und Abbau sind ausreichend groß, so dass kein zusätzlicher Personalbedarf entsteht. Um verkürzte Zeitfenster von unter vier Stunden zu realisieren, werden die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung gestellt.
Für Aufträge unter einem Netto-Auftragswert von 1.500,00 EUR wird eine Mindermengenservicegebühr für ALL-INCLUISIVE-PREMIUM-Aufträge berechnet. Die Höhe der Gebühr ist dem Angebot/Auftrag zu entnehmen.
 
Die Anlieferung erfordert eine ungehinderte Erreichbarkeit des Lieferorts per LKW von bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht, Höhe bis zu 4,00 Meter, Länge bis zu 18,50 Meter (ausgenommen Stadtgebiet Berlin: LKW bis zu 12 Tonnen). Wird eine Lieferung in ein Gebäude vereinbart, muss die erforderliche Mindesttürbreite 1,20 Meter, die Mindesthöhe 2,20 Meter betragen.
Sind am Veranstaltungsort Stufen zu überwinden, die Mietgegenstände händisch zu vertragen oder ist der Aufbauort durch Beschränkungen in der Höhe nicht barrierefrei zugänglich, wird dieser Aufwand separat mit den jeweils aktuell gültigen Stundensätzen abgerechnet. Dies kann auch pauschalisiert erfolgen.
Die Anlieferung und Abholung ist für die Lieferzonen 1 bis 3 (bzw. innerhalb des Stadtgebietes Berlin/Potsdam) inklusive. Ab Zone 4 ist der Service aufpreispflichtig gemäß unserer bundesweiten Lieferzonenübersicht.
Mengenreduzierungen der gebuchten Artikel um bis zu 30 % der einzelnen Positionen sind bis 10 Tage vor Auslieferung möglich; ausgenommen sind extra für den Auftrag angeschaffte, zugekaufte oder zugemietete Artikel.
 
 
7. Nebenpflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei.
 
Für eine Versicherung des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich, seitens des Vermieters wurde keine Versicherung abgeschlossen.
 
8. Abbildungen, Fotos & Urheberrecht
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren, Internetseiten und weiteren Präsentationen können von der Wirklichkeit abweichen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, am Einsatzort der Mietwaren Fotos und Videos für Marketingzwecke zu erstellen.
 
9. Sonstiges
Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Wir benötigen nicht die Zustimmung des Auftraggebers.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag können, insbesondere zum Zwecke der Refinanzierung, an Dritte übertragen werden.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen, der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
 
10. Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin/Hannover.
 
Anwendung findet – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht.