ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der rentitNOW GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Sämtliche Leistungen der rentitNOW GmbH (nachfolgend Vermieter) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Vertragsbedingungen. Diese gelten – in der bei Vertragsschluss jeweils
geltenden, aktuellen Fassung - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen
Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich
bestätigt.
Angaben
zu Preisen von Artikeln aus anderer Quelle (wie Webseite, Katalogen etc.) sowie
technische Angaben zu Artikeln sind unverbindlich. Maßgeblich und bindend ist
allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Der
Vermieter bietet Artikel aus dem Bereich Event- und Messeequipment zur Miete
an. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter, unter Angabe des gewünschten
Mietzeitraums und der benötigten Menge, eine Anfrage abgeben. Der Vermieter
prüft darauf die Verfügbarkeit der angefragten Mietgegenstande und übersendet
dem Mieter ein, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehendes, Angebot.
Wenn der Mieter dieses Vorbehaltsangebot
annehmen möchte, kann er dies gegenüber dem Vermieter schriftlich erklären; ein
Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters
zustande. E-Mails genügen der Schriftform.
Kommt zwischen den Parteien abweichend von
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein schriftlicher, sondern nur ein
mündlicher Vertrag zustande, beginnt der Mietzeitraum mit Übergabe der
Mietgegenstände.
Die Preise verstehen
sich sämtlich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nicht anders
angegeben.
Leistungen wie
Transport, Lieferung und ähnliches sind in den Artikelpreisen nicht enthalten
und werden vom Vermieter gesondert entsprechend des Aufwands berechnet. Weitere
Leistungen (wie Auf- und Abbau, Materialbeschaffung etc.) können vom
Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf
solche Zusatzleistungen besteht nicht.
3. Übergabe, Nutzung und Rückgabe, Lieferzeiten, Gefahrenübergang
Der
Vermieter stellt die Mietgegenstände spätestens zu Beginn der vereinbarten
Mietzeit am Geschäftssitz des Vermieters zur Verfügung. Der Vermieter ist
verpflichtet, die bestellten Mietgegenstände in mittlerer Art und Güte zu
liefern. Er ist weiter berechtigt, bestellte Artikel durch gleichwertige oder
bessere Artikel zu ersetzen, falls es ihm nicht möglich ist, die bestellten
Artikel mit zumutbarem Aufwand zu liefern. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs geht mit Ablieferung auf den Mieter über.
Wenn der Mieter das Mietobjekt selbst
transportiert, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und
Tauglichkeit kontrollieren und für einen sachgemäßen Transport in einem
geschlossenen Fahrzeug Sorge tragen. Die Anzeige etwaiger Mängel hat
unverzüglich zu erfolgen.
Soweit
die Anlieferung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt diese grundsätzlich
zu ebener Erde und hinter die erste Tür. Soweit nicht anders zwischen den
Parteien vereinbart, schuldet der Vermieter weder Auf- und Abbau noch
Inbetriebnahme, Anschluss- oder Trennungsleistungen des Mietgegenstands. Besonderheiten bei der Anlieferung (etwa
räumliche Einschränkungen und Besonderheiten) sind vom Mieter spätestens bei
Angebotsbestätigung mitzuteilen. Die Anlieferung erfordert eine ungehinderte
Erreichbarkeit des Lieferorts
per LKW von bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht, Höhe bis zu 4,00 Meter,
Länge bis zu 18,50 Meter (ausgenommen Stadtgebiet Berlin: LKW bis zu 12 Tonnen). Wird eine Lieferung in ein Gebäude
vereinbart, muss die erforderliche Mindesttürbreite 1,20 Meter, die Mindesthöhe
2,20 Meter betragen.
Der Mieter
ist verpflichtet, die Lieferung der Mietgegenstände unverzüglich auf
Vollständigkeit und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Etwaige Minderlieferungen
oder Mängel müssen jedenfalls vor Beginn der Veranstaltung des Kunden/der
Nutzung der Artikel durch den Mieter schriftlich angezeigt werden, sonst gilt
die Lieferung als mangelfrei und vollständig.
Eine
Weitergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter an Dritte ist untersagt. Die
Benutzung durch den Mieter erfolgt ausschließlich zum vereinbarten
Vertragszweck.
Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit beschädigt,
so ist der Mieter hierfür ersatzpflichtig, wenn und soweit die Beschädigungen
von ihm (oder seines Erfüllungsgehilfen, o. ä.) schuldhaft (leichte
Fahrlässigkeit genügt) verursacht worden sind. Erhebliche Verschmutzungen des
Mietgegenstands stehen einer Beschädigung gleich. Die
für Sonderreinigung entstandenen Aufwendungen können vom Vermieter in Rechnung
gestellt werden. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Vermischung. TableTop-Produkte (Gläser, Besteck und
Porzellan) können ungespült und nur von Essenresten befreit ohne weitere
Reinigung zurückgegeben werden können. Die Rückgabe muss sortenrein erfolgen.
Die Rückgabe einer Mindermenge oder eine unterbliebene
Rückgabe führt ebenfalls zur Ersatzpflicht des Mieters. Für Beschädigungen oder
Diebstahl/Unterschlagung durch Dritte ist der Mieter ab Übergabe bis zur erfolgten
Rückgabe verantwortlich und ersatzpflichtig. Bei Lieferungen von Besteck,
Gläsern und Geschirr in einfacher Ausführung ist eine Bruch- oder Verlustmenge
von maximal 3 % im Mietpreis einkalkuliert. Bei höherwertigen Porzellan- und
Besteckserien (wie z. B. KPM-Porzellan, Silberbestecke) ist eine vollständige
Rückgabe verpflichtend, eine Bruch- oder Verlustmenge ist bei diesen Artikeln nicht
inkludiert.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe
durch den Mieter am Sitz des Vermieters. Bei Abholung durch den Vermieter hat
der Mieter die Mietgegenstände zu ebener Erde transportfähig und sortiert zum
Ablauf der Mietzeit bereitzustellen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Überprüfung auf
Vollständigkeit und Mangelfreiheit der gelieferten Artikel nach Rücklieferung
der Artikel zum Vermieter durchzuführen. Er verpflichtet sich, dem Mieter
etwaige Mindermengen und Mängel nach Feststellung unverzüglich mitzuteilen.
Für
Schäden, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen respektive Dritte
verursachen, deren Umgang mit dem Mietgegenstand dem Mieter zuzurechnen ist,
haftet der Mieter bei Verletzung ihm obliegender Obhuts- und Sorgfaltspflichten.
Bei
einer erforderlichen Ersatzbeschaffung aufgrund von Beschädigung,
unterbliebener oder unvollständiger Rückgabe ist der Wiederbeschaffungspreis zur
Ermittlung des Schadenersatzanspruches maßgeblich.
Lieferfristen und Termine sind, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns (auch innerhalb eines Verzuges) die Lieferung
oder die Leistung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von
uns nicht zu vertretenden Umstände (z. B. Streik, Betriebs- und
Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar
erschweren oder unmöglich machen.
4. Mietzeit
Soweit
nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, beträgt die Mietzeit für den
angegebenen Mietpreis vier Kalendertage einschließlich
Empfangs- und Rückgabetag. Wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter den Vermieter
spätestens einen Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraum darüber
informieren. Der Vermieter muss schriftlich zustimmen und hat das Recht einen
zusätzlichen Mietbetrag in Rechnung zu stellen.
Dieser beträgt für jeden weiteren Tag
50 % des Nettomietpreises.
5. Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter
leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in
folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist
unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der
Vermieter gegenüber Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts in
Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Gegenüber
Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist gegenüber
Unternehmern und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Haftung des
Vermieters ausgeschlossen, jedoch mit folgender Ausnahme: Bei Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer
regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), haftet der Vermieter in Höhe
des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Gegenüber
Verbrauchern haftet der Vermieter unbeschränkt.
(2) Soweit die
Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Vermieters.
(3) Für Schäden
aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Regelungen unter Ausschluss der oben genannten Beschränkungen.
(4) Zeigt der Mieter rechtzeitig einen Mangel
an, der die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vertragsgemäßen Gebrauch
erheblich beeinträchtigt, werden die Parteien im Einzelfall klären, ob der
Mangel durch Lieferung eines mindestens gleichwertigen Ersatzgegenstandes
behoben werden kann. Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechende
Mängelanzeige unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5)
Für Lieferverzögerungen und -ausfälle aufgrund höherer Gewalt übernimmt der
Vermieter keine Haftung.
6. Vorzeitige Kündigung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein
allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen
ist. Der Vermieter räumt dem Mieter dennoch vor Vertragsbeginn ein
Sonderkündigungsrecht ein. Dieses
Sonderkündigungsrecht kann durch schriftliche Erklärung (E-Mail genügt)
gegenüber dem Vermieter ausgeübt werden. Je nach Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung ist der Vermieter berechtigt, als Ersatz des Ausfallschadens eine
Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:
- bis 90 Tage vor Beginn der
Mietperiode 10 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 28 Tage vor Beginn der
Mietperiode 25 % des vereinbarten Mietpreises
- bis 14 Tage vor Beginn der
Mietperiode 50 % des vereinbarten Mietpreises
- ab 13 Tage vor Beginn der
Mietperiode 75 % des vereinbarten Mietpreises.
Kündigt der Mieter nach Ablauf der
Sonderkündigungsmöglichkeit, also binnen 48 Stunden vor dem Vertragsbeginn,
wird der Vermieter dem Mieter das reguläre Nettomietentgelt zu 100 %, in
Rechnung stellen.
Maßgebend für den Zeitpunkt ist der
Eingang der schriftlichen Erklärung (E-Mail genügt). Eine
Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
Auftragsanpassungen im Rahmen von +/-
15 % vom Auftragswert sind von den Stornobedingungen unberührt.
Produkte und Dienstleistungen, welche
speziell für einen Auftrag angeschafft, zugekauft oder zugemietet werden, sind
gesondert gekennzeichnet und werden unabhängig vom Zeitraum der Stornierung mit
100 % der vereinbarten Miete abgerechnet.
Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter einen
höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung bleibt unberührt.
ALL-INCLUSIVE-PREMIUM
ALL-INCLUSIVE-Aufträge enthalten,
neben der Mietgebühr, auch die Kosten für die Anlieferung und Abholung der
Artikel sowie deren Auf- und Abbau.
ALL-INCLUSIVE-PREMIUM-Preise gelten
für die Produkte, für welche wir einen entsprechend Preis im Angebot/Auftrag
angeben. Die entsprechenden Möbel, Schirme, Pavillons werden durch den
Vermieter am Veranstaltungsort auf- und abgebaut. Wasser-/Abwaser und
Stromanschlüsse sind nicht enthalten. Für den Aufbau wird vom Mieter eine
Skizze oder Aufbauplanung bereitgestellt.
Wartezeiten, z. B. auf Fertigstellung
anderer Gewerke oder Abnahmen durch Entscheidungsträger sind nicht inkludiert.
Die Zeitfenster für Auf- und Abbau sind ausreichend groß, so dass kein
zusätzlicher Personalbedarf entsteht. Um verkürzte Zeitfenster von unter vier
Stunden zu realisieren, werden die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung
gestellt.
Für Aufträge unter einem
Netto-Auftragswert von 1.500,00 EUR wird eine Mindermengenservicegebühr für
ALL-INCLUISIVE-PREMIUM-Aufträge berechnet. Die Höhe der Gebühr ist dem Angebot/Auftrag
zu entnehmen.
Die Anlieferung erfordert eine
ungehinderte Erreichbarkeit des Lieferorts per LKW von bis zu 40 Tonnen
Gesamtgewicht, Höhe bis zu 4,00 Meter, Länge bis zu 18,50 Meter (ausgenommen
Stadtgebiet Berlin: LKW bis zu 12 Tonnen). Wird eine Lieferung in ein Gebäude
vereinbart, muss die erforderliche Mindesttürbreite 1,20 Meter, die Mindesthöhe
2,20 Meter betragen.
Sind am Veranstaltungsort Stufen zu
überwinden, die Mietgegenstände händisch zu vertragen oder ist der Aufbauort
durch Beschränkungen in der Höhe nicht barrierefrei zugänglich, wird dieser
Aufwand separat mit den jeweils aktuell gültigen Stundensätzen abgerechnet.
Dies kann auch pauschalisiert erfolgen.
Die Anlieferung und Abholung ist für
die Lieferzonen 1 bis 3 (bzw. innerhalb des Stadtgebietes Berlin/Potsdam)
inklusive. Ab Zone 4 ist der Service aufpreispflichtig gemäß unserer
bundesweiten Lieferzonenübersicht.
Mengenreduzierungen der gebuchten
Artikel um bis zu 30 % der einzelnen Positionen sind bis 10 Tage vor
Auslieferung möglich; ausgenommen sind extra für den Auftrag angeschaffte,
zugekaufte oder zugemietete Artikel.
7. Nebenpflichten des Mieters
Der Mieter
ist verpflichtet, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu
beachten und notwendige Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er den
Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei.
Für
eine Versicherung des Mietgegenstandes ist der Mieter verantwortlich, seitens
des Vermieters wurde keine Versicherung abgeschlossen.
8.
Abbildungen, Fotos & Urheberrecht
Abbildungen und Fotos in Katalogen,
Broschüren, Internetseiten und weiteren Präsentationen können von der
Wirklichkeit abweichen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, am Einsatzort
der Mietwaren Fotos und Videos für Marketingzwecke zu erstellen.
9. Sonstiges
Wir sind berechtigt, uns bei der
Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu
bedienen. Wir benötigen nicht die Zustimmung des Auftraggebers.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Vertrag können, insbesondere zum Zwecke der Refinanzierung, an Dritte
übertragen werden.
Sollte eine der vorstehenden
Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt
diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen, der ungültigen Bestimmung
am nächsten kommt.
10.
Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
Berlin/Hannover.
Anwendung
findet – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – deutsches Recht.